Rz. 130

Eine wirksame personenbedingte Kündigung setzt zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer wegen seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht mehr in der Lage ist, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen (BAG v. 20.5.1988 – 2 AZR 682/87, AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 personenbedingte Kündigung unter C III 2 b aa) m. Amn. Rüthers/Henssler/Kothe; BAG v. 29.1.1997 – 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit unter II 1 b zur teilweisen Einschränkung der Leistungsfähigkeit). Dadurch muss die Erreichung des Vertragszweckes nicht nur vorübergehend zumindest teilweise unmöglich sein (BAG v. 10.10.2002 – 2 AZR 472/01, AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung m. abl. Anm. Adam).

 

Rz. 131

Daher ist eine negative Prognose erforderlich (BAG v. 24.11.2005 – 2 AZR 514/04, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Es darf also mit der alsbaldigen (Wieder-) Herstellung der Fähigkeit und Eignung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, nicht gerechnet werden (sog. negative Zukunftsprognose).

 

Rz. 132

Allerdings muss der Arbeitnehmer am Tag des Kündigungszugangs nicht zwingend in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein. Es reicht, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung davon ausgehen kann, dass nach dem Ablauf der Kündigungsfrist noch mit weiteren Störungen bei der Leistungserbringung zu rechnen ist (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 105).

 

Rz. 133

Im Prozess hat der Arbeitgeber anhand tatsächlicher Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die Eignung oder Fähigkeit, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, nicht nur vorübergehend verloren hat.

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