Rz. 471

Ausländerfeindliche Äußerungen können ebenso wie antisemitisches Verhalten je nach den Umständen des Einzelfalles eine fristgemäße und in schwerwiegenden Fällen ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG v. 5.11.1992 – 2 AZR 287/92, AuR 1993, 124; ArbG Hannover v. 22.4.1993, AuR 1993, 415; ArbG Siegburg v. 4.11.1993, DB 1994, 1146). Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer mit der Duldung diskriminierender Äußerungen nicht rechnen durfte. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht ggü. ausländischen Mitarbeitern verpflichtet, gegen massive Ehrverletzungen, provozierende Meinungsäußerungen oder menschenverachtende Äußerungen im Betrieb einzuschreiten.

 

Rz. 472

Für politische Meinungsäußerungen kann der Arbeitnehmer sich zwar auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Dieses findet seine Schranken aber im Recht der persönlichen Ehre Dritter, Art. 5 Abs. 2 GG. Angriffe gegen ausländische Mitarbeiter, die zur Störung des Betriebsfriedens führen, sind durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt (LAG Hamm v. 11.11.1994, AuR 1995, 423; vgl. ferner Kissel, NZA 1988, 145 und BAG v. 28.9.1972, EzA § 1 KSchG Nr. 25; BAG v. 14.2.1996, DB 1996, 480 = NZA 1996, 873 sowie BAG v. 1.7.1999 – 2 AZR 676/98, n.v.).

 

Rz. 473

Die Rspr. hat auch neonazistische Äußerungen und Verhaltensweisen als Kündigungsgrund anerkannt: Judenwitz eines Lehrers während des Schulunterrichtes (BAG v. 5.11.1992 – 2 AZR 287/92, AuR 1993, 124); die Kündigung eines Chefarztes, der, "wenn auch scherzhaft" und in vermutetem Einverständnis einer behandelten Patientin, mit einem aufzutragenden Desinfektionsmittel ein Hakenkreuz auf den Körper malt (LAG Köln v. 17.12.1993 – 13 Sa 748/93, AuR 1994, 315).

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