Rz. 503

Unbefugte Eingriffe in das EDV-System und der unbefugte Zugriff auf bestimmte Computerprogramme und geschützte Daten sind arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, welche je nach der Schwere des Eingriffes eine fristlose oder fristgemäße Kündigung rechtfertigen können. Computerprogramme und Datenbanken sind gesetzlich besonders geschützt. Computerprogramme, die das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, dürfen gem. §§ 69a, 69c UrhG nicht vervielfältigt, bearbeitet oder umgearbeitet und auch nicht verbreitet werden. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Weisung seines Arbeitgebers geschaffen, stehen die Verwertungsrechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu (§ 69b UrhG). Wenn daher ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers entwickelte Programme oder Programmteile unbefugt an sich bringt, um sie für private Zwecke zu verwerten, kann es sich um eine strafbare Handlung handeln, die gem. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wer unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt, erfüllt den Straftatbestand des § 106 UrhG. Vervielfältigungen eines Computerprogrammes in jeder Form, Bearbeitungen oder Umarbeitungen und die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse dürfen gem. § 69c UrhG ausschließlich vom Rechtsinhaber durchgeführt werden. Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt gem. § 69d UrhG nur für solche Handlungen, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind. Wer daher ohne Einwilligung des Berechtigten vorhandene Programme kopiert und auf Sicherungsdatenträger überspielt, macht sich gem. § 106 UrhG strafbar.

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