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Jede Kündigung setzt prinzipiell eine negative Prognose voraus. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn ihm wegen der zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist (zur krankheitsbedingten Kündigung vgl. BAG v. 7.11.2002 – 2 AZR 599/01, NZA 2003, 816; zur verhaltensbedingten Kündigung vgl. BAG v. 8.6.2000 – 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282; zur betriebsbedingten Kündigung vgl. BAG v. 11.3.1998 – 2 AZR 414/97, NZA 1998, 879).

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