Rz. 559

Eigenmächtiger Urlaubsantritt und die Überschreitung des genehmigten Urlaubes können eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB gerechtfertigt erscheinen lassen. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, ist ein solches Verhalten an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen (BAG v. 20.1.1994 – 2 AZR 521/93, NZA 1994, 548). Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht nicht (ErfK/Müller-Glöge, § 626 BGB Rn 147). Bei der Interessenabwägung kann zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt und den Betriebsablauf nicht so organisiert hat, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden konnten. Ferner ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Urlaub aus billigenswerten Gründen abgelehnt hat (BAG v. 16.3.2000 – 2 AZR 75/99, NZA 2000, 1332).

 

Rz. 560

Die eigenmächtige Urlaubsverlängerung bedeutet unentschuldigtes Fehlen und kann daher grds. eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Wird die Urlaubsverlängerung mit Krankheit begründet, kann eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber beweist, dass die Krankheit vorgetäuscht und die Urlaubsverlängerung erschlichen worden ist (LAG Düsseldorf v. 27.4.1981, BB 1981, 1274 = DB 1986, 1180).

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