Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 82
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind alle Teilzeitbeschäftigten je nach dem Umfang ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen. Nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG werden Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Arbeitnehmer mit mehr als 30 Stunden werden mit dem Wert 1,0 berücksichtigt. Gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG findet der erste Abschnitt des KSchG (Allgemeiner Kündigungsschutz) Anwendung, wenn sich eine nach dem Arbeitszeitvolumen berechnete Arbeitnehmerzahl von mindestens 10,25 ergibt. Für die Fälle nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG muss sich mindestens eine Arbeitnehmeranzahl von 5,25 ergeben.
Rz. 83
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes ist grds. auf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzustellen (KR/Weigand, § 23 KSchG Rn 36; APS/Moll, § 23 KSchG Rn 31). Diese ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Kurzfristige Abweichungen von der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (Stahlhacke/Preis, WiB 1996, 1025, 1029; KR/Weigand, § 23 KSchG Rn 35). Weicht allerdings die regelmäßige Arbeitszeit in tatsächlicher Hinsicht von der arbeitsvertraglichen Regelung ab, so ist die tatsächliche geleistete regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich (KR/Weigand, § 23 KSchG Rn 35). Das Gleiche gilt, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung im Hinblick auf die zu leistende Arbeitszeit völlig fehlt (APS/Moll, § 23 KSchG Rn 31). Bei Bedarfsarbeitsverhältnissen i.S.d. §§ 12, 13 TzBfG ist entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 TzBfG auf die im Jahresdurchschnitt geleistete Arbeitszeit abzustellen (APS/Moll, § 23 KSchG Rn 32; KR/Weigand, § 23 KSchG Rn 35; a.A. für den seltenen Fall, dass bei einem Bedarfsarbeitsverhältnis eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt worden ist, v. Hoyningen-Huene/Linck, § 23 KSchG Rn 42).