Rz. 437

Der Arbeitnehmer hat die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, rechtzeitig seinem Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, ggf. Gesundheitszeugnis, ggf. Arbeitserlaubnis etc.) vorzulegen. Der Arbeitgeber benötigt diese Unterlagen, um die ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Abführungs- und Kontrollpflichten zu erfüllen. Legt der Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnung die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Düsseldorf v. 23.2.1961, BB 1961, 677, welches auch eine außerordentliche Kündigung für möglich hält).

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