Rz. 1309

Der Arbeitnehmer muss die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Wiedereinstellungsanspruches in vollem Umfang darlegen und beweisen (s. zur Beweislast ausführlich Hergenröder, AR-Blattei SD 550 passim). Dies betrifft in erster Linie den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes. Macht der Arbeitgeber geltend, er habe den Arbeitsplatz bereits anderweitig besetzt oder es sei ihm aus bestimmten Gründen unzumutbar, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, handelt es sich um Einwendungen, die vom Arbeitgeber darzulegen und im Streitfall zu beweisen sind (ebenso Boewer, RdA 2001, 403).

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