Rz. 373

Umstritten ist, ob und inwieweit eine Abmahnung bspw. durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch einen Hinweis im Arbeitsvertrag vorweggenommen werden kann.

 

Rz. 374

Nach einer teilweise vertretenen Ansicht in der Literatur (KR/Fischermeyer, § 626 BGB Rn 266) und Rspr. (LAG Hamm v. 12.9.1996, LAGE § 626 BGB Nr. 105) ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens aus einer sog. "vorweggenommenen Abmahnung" erkennen konnte. Dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall lag allerdings keine abstrakte Abmahnung für eine Vielzahl von Fällen zugrunde, sondern die im Hinblick auf das Verhalten eines einzelnen Arbeitnehmers angedrohte Kündigung für den Fall einer Selbstbeurlaubung.

 

Rz. 375

Nach a.A. genügt eine vorweggenommene Kündigungsandrohung, etwa durch Aushang am "schwarzen Brett", durch eine Veröffentlichung im Intranet oder durch einen Hinweis im Arbeitsvertrag, mit welchem der Arbeitgeber deutlich macht, dass er ein bestimmtes, näher umschriebenes Verhalten nicht akzeptiert und für den Fall eines entsprechenden Vertragsverstoßes das Arbeitsverhältnis kündigen wird, grds. nicht den Anforderungen einer Abmahnung (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 503; Schaub/Linck, ArbRHB, § 132 Rn 18; Adam, AuR 2001, 41, 42).

 

Rz. 376

Einigkeit dürfte jedoch darüber bestehen, dass "vorweggenommene Abmahnungen" jedenfalls im Einzelfall bei schweren Vertragsverletzungen eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich machen können (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 503; Schaub/Linck, ArbRHB, § 132 Rn 18).

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