Rz. 62

Für den persönlichen Geltungsbereich des KSchG ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten Voraussetzung für die Entstehung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist, muss grds. der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass zwischen ihm und dem beklagten Arbeitgeber mehr als sechs Monate vor Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (BAG v. 16.3.1989 – 2 AZR 407/88, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit m. Anm. Baumgärtel). Macht der Arbeitgeber demgegenüber geltend, dass das vom Arbeitnehmer bewiesene Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit beendet und dann zu einem Zeitpunkt, der noch nicht sechs Monate zurückliegt, ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, erhebt er damit eine rechtsvernichtende Einwendung, für die er seinerseits darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG v. 16.3.1989 – 2 AZR 407/88, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). Der Arbeitnehmer trägt im Fall einer zuvor vom Arbeitgeber dargelegten und ggf. bewiesenen Unterbrechung erneut die Beweislast für eine ggf. zwischen den Parteien bestehende Anrechnungsvereinbarung (LAG Nds. v. 25.11.2002 – 5 Sa 1183/02, NZA-RR 2003, 531; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 124; APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 51).

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