Rz. 642

Entscheidet sich der Arbeitgeber, wegen eines reduzierten Arbeitsanfalles geringerwertige Tätigkeiten durch Arbeitnehmer (mit-)ausführen zu lassen, die höher qualifiziert sind und deren Arbeitsverträge dies auch zulassen, ist darin eine unternehmerische Entscheidung zu sehen, die grds. von den ArbGen hingenommen werden muss (BAG v. 11.9.1986, RzK I 5c Nr. 13). Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung liegt in solchen Fällen allerdings nur vor, wenn der von der Kündigung bedrohte Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Vorbildung nicht den Anforderungen des umgestalteten Arbeitsplatzes entspricht (BAG v. 16.12.2004, AP Nr. 133 zu § 1 Betriebsbedingte Kündigung).

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