Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 1205
Mitglieder und Organe der Betriebsverfassung haben einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie bei der Ausübung ihres Amtes frei und unabhängig sind. Dies ist notwendig, damit die Amtsausübung ohne Furcht vor einer Entlassung durchgeführt werden kann. Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Dies bezieht sich auf Wahlen eines Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrates, des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten sowie einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG oder § 117 Abs. 2 BetrVG.
Rz. 1206
Wahlbewerber für die Wahl zum Wahlvorstand haben keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie werden allein durch § 20 BetrVG geschützt (Richardi, BetrVG, § 103 Rn 9). Sie sind keine Wahlbewerber i.S.d. § 15 Abs. 3 KSchG (BAG v. 31.7.2014 – 2 AZR 505/13).
Rz. 1207
Für die von § 15 Abs. 1 KSchG erfassten Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG während der Amtszeit, wobei es auf den Zugang der Kündigung ankommt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung rechtfertigt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die in erster Linie der Erhaltung des Amtes dient. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, eine ordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig.
Rz. 1208
Die ordentliche Kündigung ist in einem Nachwirkungszeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses grds. ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 S. 2 KSchG). § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG soll Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl schützen. Ein ähnlicher Schutz lässt sich darüber hinaus aus §§ 20, 78 BetrVG ableiten.