Rz. 245

Ein bestimmtes Lebensalter als solches ist kein Kündigungsgrund (BAG v. 28.9.1961 – 2 AZR 428/60, NJW 1962, 73 = BB 1961, 1382 = DB 1961, 1651; BAG v. 20.11.1987 – 2 AZR 284/86, NZA 1988, 617, 619 = BB 1988, 1466, 1820 = DB 1988, 1501; Worzalla, Beilage 4/91 zu NZA 1991, 15).

 

Rz. 246

Gem. § 41 S. 1 SGB VI ist die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Rente wegen Alters zu beanspruchen, nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt. Das Gleiche gilt gem. § 8 Abs. 1 ATG für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit.

 

Rz. 247

Kommt es bei einem Arbeitnehmer wegen dessen fortgeschrittenen Alters zu einer Leistungsminderung, so ist zu beachten, dass der Arbeitgeber einen gewissen altersbedingten Rückgang der Leistungsfähigkeit hinzunehmen hat (BAG v. 20.11.1987 – 2 AZR 284/86, NZA 1988, 617). Eine auf altersbedingten Leistungsabfall gestützte Kündigung kann deshalb lediglich in Ausnahmefällen sozial gerechtfertigt sein (BAG v. 16.3.1961 – 2 AZR 539/59, NJW 1961, 1421 = BB 1961, 642 = DB 1961, 779; BAG v. 6.7.1977 – 4 AZR 116/76, n.v.; Bauer/Lingemann, NZA 1993, 625). Nur wenn der Leistungsabfall im Vergleich mit der Leistung von Arbeitnehmern mit ähnlichen Tätigkeiten und gleichem Lebensalter erheblich stärker ausgeprägt ist, kommt eine Kündigung aus personenbedingten Gründen in Betracht (vgl. LAG München v. 11.2.1955 –817/54, BB 1955, 996; APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 251; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 422).

 

Rz. 248

Häufig ist ab einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit eine personenbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers tariflich ausgeschlossen. Will der Arbeitgeber aus diesem Grunde außerordentlich wegen altersbedingten Leistungsabfalles kündigen, sind an eine solche Kündigung aus wichtigem Grund nochmals erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn sie nicht wegen Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. dazu BAG v. 12.7.1995 – 2 AZR 762/94, NZA 1995, 1100 = NJW 1996, 2446 = DB 1995, 2617).

 

Rz. 249

Umstritten ist, ob der Arbeitgeber mit dem Ziel, einen "vernünftigen Altersaufbau" zu erreichen, kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche Grenze für den Bezug der Altersrente erreicht hat und tatsächlich auch Anspruch auf eine Altersrente hat (zust.: KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 640; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 305; Bauer/Lingemann, NZA 1992, 626; abl. APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 252). In diesem Fall liegt jedoch keine personenbedingte, sondern eine betriebsbedingte Kündigung vor, deren Rechtswirksamkeit anhand der für betriebsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätze zu prüfen wäre (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 154; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 305).

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