Rz. 611

Hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz stellt das KSchG nur auf das Unternehmen und grds. nicht etwa noch weiter gehend auf den Konzern ab (BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11, Rn 56; BAG v. 23.3.2006, AP Nr. 13 zu § 1 KSchG; BAG v. 23.11.2004, AP Nr. 132 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

Bestehen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers, sind diese nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, ggü. dem Drittunternehmen die Weiterbeschäftigung durchzusetzen oder sich dies aus einer vertraglichen Absprache oder einer in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (BAG v. 22.11.2012 – 2 AZR 673/11, Rn 39; BAG v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11, Rn 57; BAG v. 24.5.2012 – 2 AZR 62/11, Rn 27; BAG v. 23.3.2006, AP Nr. 13 zu § 1 KSchG Konzern; BAG v. 18.9.2003, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG Konzern;). Die Versetzungsentscheidung darf grds. nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein (BAG v. 23.11.2004, AP Nr. 132 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag eine Konzernversetzungsklausel vereinbart haben. Auch in einem solchen Fall kommt eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht nur in Betracht, wenn das Unternehmen, mit dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag geschlossen hat, einen bestimmenden Einfluss auf die Versetzung des Arbeitnehmers in das andere (Konzern-) Unternehmen hat (BAG v. 23.3.2006, AP Nr. 13 zu § 1 KSchG Konzern). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme aufgrund eindeutiger rechtlicher Regelungen oder nur faktisch besteht (BAG v. 22.11.2012 – 2 AZR 673/11, Rn 39; BAG v. 24.5.2012 – 2 AZR 62/11, Rn 27; BAG v. 26.6.2008 – 2 AZR 1109/06, Rn 34). Dem Arbeitgeber obliegt aber in solchen Fällen eine gesteigerte Darlegungslast dafür, dass in anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen Einsatzmöglichkeiten nicht vorhanden sind (BAG v. 21.1.1999, AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Konzern).

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