Rz. 692

Die in § 1 Abs. 3 KSchG geregelte Verpflichtung, eine Sozialauswahl durchzuführen, steht in folgendem Verhältnis zu der in § 1 Abs. 2 S. 1–3 KSchG normierten Pflicht des Arbeitgebers zu prüfen, ob es anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt:

 

Rz. 693

Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang betriebsbedingte Kündigungen dadurch vermieden werden können, dass von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer auf freien Arbeitsplätzen im Betrieb bzw. in anderen Betrieben des Unternehmens eingesetzt werden (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 607). Sind solche Umsetzungen möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, vermindert sich dadurch die Anzahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden müssen. Reicht die Anzahl der Arbeitsplätze, die für eine Umsetzung in Betracht kommen, nicht aus, sind die zu kündigenden Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG i.R.d. Sozialauswahl zu bestimmen (BAG v. 30.5.1985, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24).

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