Rz. 239

Beruhen bestimmte Kurzerkrankungen auf Arbeitsunfällen, ist dies schon bei der Erstellung der Zukunftsprognose zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Haben ein Arbeitsunfall oder eine auf der Beschäftigung beim Arbeitgeber beruhende Berufskrankheit zu langandauernder oder gar dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt, so ist dies i.R.d. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sind dabei strenge Maßstäbe an die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zu setzen, insb. dann, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen unterlassen haben sollte (BAG v. 9.7.1964 – 2 AZR 419/63, DB 1964, 1523 = AP Nr. 52 zu § 626 BGB; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 294, 196 m.w.N.).

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