Rz. 876

Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Massenentlassung und bietet dem Betriebsrat ernsthafte Verhandlungen über die Personalmaßnahmen an, kann er die Massenentlassungsanzeige auch dann erstatten, wenn kein Interessenausgleich mit Namensliste zustande kommt oder der Betriebsrat die Abgabe einer Stellungnahme verweigert oder diese hinauszögert. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall gegenüber der Agentur für Arbeit im Rahmen seiner Anzeige glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mind. zwei Wochen vor der Anzeige unterrichtet hat und den Stand der Beratungen darlegen (§ 17 Abs. 3 S. 3 KSchG). Zur Glaubhaftmachung ist eine Kopie des Unterrichtungsschreibens nebst Empfangsbekenntnis des Betriebsrats ausreichend (vgl. BAG v. 28.5.2009 – 8 AZR 273/08, ZInsO 2009, 1968). Es ist aber gem. § 294 Abs. 1 ZPO auch jedes andere Beweismittel oder eine Versicherung an Eides statt möglich. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Stand der Beratungen darzulegen. Letztlich wird das Konsultationsverfahren auch durch eine verweigerte oder verzögernde Beratung des Betriebsrats beendet. Geht der Betriebsrat auf die Beratungsangebote nicht ein oder blockiert er die Beratungen nach Aufnahme, so hat der Arbeitgeber seine Beratungspflicht erfüllt. Der Betriebsrat gibt damit zu verstehen, dass er kein Interesse an einer Beratung nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. Art. 2 Abs. 2 MERL hat. Es reicht deshalb zur Erstattung der Anzeige aus, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er dem Betriebsrat mind. zwei Wochen vor der Anzeige ohne Erfolg zusammen mit der Unterrichtung zeitnah Beratungen angeboten hat, um die Möglichkeiten zu erörtern, die geplanten Entlassungen zu vermeiden, einzuschränken oder deren Folgen zu mildern. Die Angebote, über die Massenentlassung zu beraten, sollten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist liegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge