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Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG finden ferner die §§ 1 bis 13 KSchG in Betrieben einer Personengesamtheit keine Anwendung auf die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen. Von der Vorschrift erfasst werden die unmittelbaren Organvertreter, also die – vertretungsberechtigten – Gesellschafter einer OHG (§ 105 HGB), die Komplementäre einer KG (§ 161 HGB) und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR (§ 705 BGB) sowie die Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB).

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