Rz. 1056

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, sind seine Anträge nach § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen.

 

Rz. 1057

Ist im Fall der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers gem. § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BetrVG noch nicht rechtskräftig entschieden, so wird im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis begründet, sofern die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG vorliegen. Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 BetrVG wandelt sich in einem solchen Fall in einen Antrag nach Nr. 2 dieser Bestimmung, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne, dass dies durch eine geänderte Antragstellung zum Ausdruck gebracht werden müsste (BAG v. 29.11.1989 – 7 ABR 67/88, EzA § 78a BetrVG Nr. 20; BAG v. 24.7.1991 – 7 ABR 68/90, NZA 1992, 174). Damit kann im Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG, in dem geklärt werden soll, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, nur eine rechtsgestaltende Entscheidung ergehen.

 

Rz. 1058

In dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind der Betriebsrat, die Bordvertretung bzw. der Seebetriebsrat stets, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte gem. § 83 Abs. 3 ArbGG.

 

Rz. 1059

Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Unzumutbarkeit ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung. Da der Arbeitgeber gehalten ist, alles Zumutbare zu tun, um dem zu übernehmenden Auszubildenden einen Arbeitsplatz anzubieten, und der Arbeitgeber von dieser Pflicht auch nicht ab dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu befreien ist, muss sowohl im Hinblick auf die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt begründet worden ist, als auch hinsichtlich der Entscheidung, ob das begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung im Beschlussverfahren abgestellt werden. Streiten die Parteien dagegen über die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG, nämlich über das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so ist ein Feststellungsantrag des Arbeitgebers, dass zwischen ihm und dem Auszubildenden ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, im Urteilsverfahren zu verfolgen (BAG v. 29.11.1989 – 7 ABR 67/88,EzA § 78a BetrVG Nr. 20). Ein solcher Streit bezieht sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines individualrechtlichen Rechtsverhältnisses. Dies gilt auch für eine entsprechende positive Feststellungsklage des Auszubildenden.

 

Rz. 1060

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, hat der Arbeitgeber zu tragen.

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