Rz. 741
Der Arbeitgeber hat im Betrieb den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung festzulegen (BAG v. 21.4.2005, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 62).
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