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In manchen Branchen wie bspw. im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau können Witterungsgesichtspunkte Kündigungen aus betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber die Witterung zum Anlass nimmt, seinen Betrieb vorübergehend einzuschränken oder stillzulegen (BAG v. 7.3.1996 – 2 AZR 180/95, BuW 1997, 117 = NZA 1996, 931). Dies gilt aber nicht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung bereits abzusehen ist, dass der betreffende Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut zur Verfügung steht, und dem Arbeitgeber die Überbrückung dieses Zeitraumes zumutbar ist (BAG v. 7.3.1996 – 2 AZR 180/95, NZA 1996, 931). Ferner sind bei witterungsbedingten Kündigungen tarifliche Kündigungbeschränkungen zu beachten. So ist gem. § 12 Nr. 2 BRTV für das Baugewerbe eine witterungsbedingte Kündigung in der Zeit vom 1.11. bis zum 31.3. ausgeschlossen. Die Möglichkeit saison- bzw. witterungsbedingter Kündigung wird vom Gesetzgeber i.Ü. in § 22 KSchG (Saison- und Kampagnebetriebe), § 173 Abs. 2 SGB IX (Entlassung aus Witterungsgründen; vor dem 1.1.2018: § 90 Abs. 2 SGB IX; vormals § 20 Abs. 2 SchwbG) grds. anerkannt.

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