Rz. 209

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für jede erste Seite in Höhe von 0,50 EUR, und für jede weitere Seite in Höhe von 0,15 EUR. Die Dokumentenpauschale ist in Nr. 7000 VV RVG geregelt.

 

Rz. 210

Der Rechtsanwalt erhält die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

1.

für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind

für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR

für jede weitere Seite 0,15 EUR

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR

für jede weitere Seite 0,30 EUR

2.

für die Überlassung von elektronischen gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen:

je Datei 1,50 EUR. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR.

 

Rz. 211

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

 

Rz. 212

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 1 betragen würde (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG).

 

Rz. 213

Es wird für die Praxis empfohlen, in einer Tabelle den Anfall der Kopierkosten zu jedem Buchstaben unter Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG zu dokumentieren, da auch die jeweils ersten 100 Ablichtungen zu erfassen sind, um zu wissen, wann man diese Zahl erreicht hat. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich (vgl. Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG).

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