Rz. 263
Das RVG sieht in Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 zusätzliche Gebühren vor, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei entsteht als Zusatzgebühr nach Nr. 4141 eine Verfahrensgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ohne Zuschlag. Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn
▪ | das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Abs. 1, Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG) oder |
▪ | das Gericht beschließt, ein Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Abs. 1, Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG) oder |
▪ | das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt wird (Abs. 1, Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG). Ist Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nach Abs. 1, Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird oder aber |
▪ | das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO endet (Abs. 1 Nr. 4 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG). |
Rz. 264
Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG).
Rz. 265
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde (Wahlanwalt = Mittelgebühr!).
Beispiel
Rechtsanwältin M beantragt in einem Ermittlungsverfahren Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Nach Vorlage der amtlichen Ermittlungsakte fertigt Rechtsanwältin M nach Akteneinsicht 35 Kopien und trägt umfangreich vor. Das Gericht eröffnet antragsgemäß die Hauptverhandlung. Rechtsanwältin M trägt nochmals vor. Aufgrund ihres Vortrags stellt das Gericht das Verfahren vorläufig ein unter der Auflage: 400,00 EUR an den Verein "Hilfe für Kinder e.V.". Nachdem die Auflage durch den Beschuldigten erfüllt wurde, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Rechtsanwältin M kann wie folgt abrechnen (ausgehend von Mittelgebühren):
Grundgebühr | |
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 4100 VV RVG | 200,00 EUR |
Vorverfahrensgebühr | |
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 4104 VV RVG | 165,00 EUR |
Verfahrensgebühr | |
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 4106 VV RVG | 165,00 EUR |
Zwischensumme | 530,00 EUR |
Zusatzgebühr | |
(§§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG) Nr. 4141 | |
i.V.m. 4106 VV RVG | 165,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Dokumentenpauschale für 35 Fotokopien | |
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG | 17,50 EUR |
Zwischensumme | 732,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 139,18 EUR |
Summe | 871,68 EUR |
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