Rz. 84

§ 34 Abs. 1 S. 3 BGB schränkt den Vergütungsanspruch des Anwalts sogar noch weiter ein, wenn der Auftraggeber Verbraucher (siehe dazu § 13 BGB) ist und es sich um ein erstes Beratungsgespräch oder eine mehrfache Beratung handelte. Für das erste Beratungsgespräch beträgt die Vergütung bei einem Verbraucher maximal 190,00 EUR und für sonstige Beratungen (schriftlich und/oder mehrfach) maximal 250,00 EUR. § 14 Abs. 1 RVG soll bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Aufgrund dieser sehr einschränkenden Regelung ist den Anwälten dringend anzuraten, von der Aufforderung des Gesetzgebers Gebrauch zu machen. Da die Kappungsgrenze von 190,00 EUR nur bei einer mündlichen Beratung anfällt und der Rechtsanwalt für das Versenden seiner Rechnung keine Auslagen berechnen darf, siehe dazu die Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG, fallen bei einer Erstberatung selten Auslagen bzw. die Auslagenpauschale an. Der Anfall von Auslagen wäre nur denkbar, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der ersten Beratung Auslagen hat, weil er z.B. einen Anruf tätigt, etc.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?