Rz. 272

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 5.1.2 VV gehört zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

 

Rz. 273

Die Terminsgebühren, die in Unterabschnitt 2, Abschnitt 1, Teil 5 VV RVG geregelt sind, entstehen auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

 

Rz. 274

In Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, der die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gebührenrechtlich regelt, ist eine Staffelung der Verfahrensgebühr nach der Höhe der Geldbuße vorgesehen. Die Staffelung erfolgt in drei Stufen:

Geldbußen von weniger als 60,00 EUR (Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister),
Geldbußen von 60,00 – 5.000,00 EUR,
Geldbußen von mehr als 5.000,00 EUR.
 

Rz. 275

Den jeweiligen gestaffelten Verfahrensgebühren (Nrn. 5101, 5103 und 5105 VV RVG) sind jeweils Terminsgebühren zugeordnet, die in ihrer Höhe der Verfahrensgebühr entsprechen.

Die Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag.

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