Rz. 86

Erstellt der RA ein Gutachten, mit dem er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüft (nicht gemeint ist also ein anderes Gutachten z.B. über eine andere Rechtsfrage, das unter § 34 RVG fällt), so erhält er hierfür nach Nr. 2101 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 1,3; bei Betragsrahmengebühren eine solche nach Nr. 2103 in Höhe von 50,00 bis 550,00 EUR. Wie sich aus den jeweiligen Anmerkungen ergibt, sind diese Gebühren bei späterer gerichtlicher Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren ebenfalls anzurechnen.

 

Rz. 87

 

Büromäßige Behandlung:

Kaum ein Tätigkeitsbereich des Anwalts löst auch heute noch so viel Verwirrung bei der Abrechnung aus und über keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt es zur Abrechnungsfrage so viele "Märchen". Machen Sie sich unbedingt mit dem Inhalt des § 34 RVG vertraut. Zuerst wird der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung verwiesen und nur dann, wenn er eine solche nicht abgeschlossen hat, kommt die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB in Betracht (Unbedingt lesen! Rechtsanwalt und Mandant haben i.d.R. einen Dienstvertrag geschlossen.). Bei Beratungsmandaten muss dann zusätzlich beachtet werden, dass beim Verbraucher (und nur bei diesem) Höchstgrenzen für die Abrechnung gelten. Eine Beratung kann NICHT mehr nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden; und auch die Annahme, eine Beratung löse immer 190,00 EUR aus, gehört in das Reich der Märchen.

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