Rz. 159

Auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins kann der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG erhalten. Die Terminsgebühr kann somit auch in selbstständigen Beweisverfahren entstehen, in denen kein Gerichtstermin, sondern ein Ortstermin mit einem von Gericht bestellten Sachverständigen stattfindet.

 

Rz. 160

Eine im selbstständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG anzurechnen, soweit sich der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und der eines parallel oder später laufenden Rechtsstreits decken. Dies ergibt sich aus der Formulierung: "Soweit […]" in Abs. 5 Vorbemerkung 3 VV RVG. Eine Anrechnung würde nur entfallen, wenn zwischen den beiden Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre liegen, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

 

Rz. 161

Eine Anrechnungsvorschrift für die Terminsgebühr im selbstständigen Beweisverfahren auf eine Terminsgebühr im Hauptsacherechtsstreit gibt es nicht, so dass die Terminsgebühr zweimal abgerechnet werden kann, wenn sowohl ein selbstständiges Beweisverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren stattfindet. Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Teilnahme am Ortstermin ist, dass dieser von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt worden ist. Für den Privatgutachter gilt das also nicht.

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