Rz. 220

Es besteht die Möglichkeit, dass eine gezahlte Prämie für eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge über den sich aus § 22 Abs. 2 RVG ergebenden Höchstbetrag entfällt, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann (Nr. 7007 VV RVG). Mit Rücksicht auf die Höhe mancher Prämien, insbesondere bei hohen Streitwerten, sollte der Mandant jedoch auf die Berechnung frühzeitig hingewiesen werden. Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

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