Rz. 315
In § 22 Abs. 2 RVG ist eine Begrenzung des Gegenstandswertsauf 30 Mio. EUR aufgenommen worden, die gilt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR.
Rz. 316
Die Wertbegrenzung in § 22 Abs. 2 RVG entspricht weitgehend der Wertbegrenzung in § 39 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im GKG der Wert von 30 Mio. EUR als Höchstgrenze gilt, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen.
Rz. 317
Will der Rechtsanwalt diese Wertbegrenzung nicht gegen sich gelten lassen (zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt bei höheren Streitwerten immer voll haftet, auch wenn er für seine Gebühren beim Streitwert begrenzt ist), so sollte er hinsichtlich des Streitwerts eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2006 entschieden, dass diese Streitwertbegrenzung verfassungskonform ist. Die Entscheidung wurde vielfach kritisiert.
Rz. 318
In § 33 Abs. 2 FamGKG (Gerichtskostengesetz für Familiensachen) findet sich ebenfalls eine Wertbegrenzung auf höchstens 30 Mio. EUR.
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