Rz. 8
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Lediglich bei der Pflichtverteidigung und Beratungshilfe wird ihm die Übernahme von Gesetzes wegen auferlegt. Aus diesem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet ist, einen Auftrag zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen anzunehmen. Er kann vielmehr mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Rz. 9
Es gibt verschiedene Gründe für den Rechtsanwalt, eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu schließen. Entweder reicht die gesetzliche Vergütung nach dem RVG nicht aus (z.B. bei sehr niedrigen Gegenstandswerten) oder aber die Vergütung nach dem RVG wäre exorbitant hoch (z.B. bei außergerichtlicher Vertretung von großen Wirtschaftsunternehmen mit hohen Gegenstandswerten). Ein weiterer Grund ist die Bestimmung in § 34 RVG für Beratungen, Mediationen und die Erstellung von Gutachten. Hier soll der Anwalt eine Gebührenvereinbarung treffen. Formal sind jedoch die Gebührenvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden.
Rz. 10
Die Bestimmungen zum Abschluss einer "Vergütungsvereinbarung" finden sich in §§ 3a bis 4b RVG. Sie gelten für die Vertretung des Auftraggebers (außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung). Was die Beratung, die Erstellung eines Gutachtens und die Mediation betrifft, geht jedoch § 34 RVG vor. Hier ist die Rede von einer "Gebührenvereinbarung", siehe hierzu Rdn 81. Eine Vereinbarung über die Vergütung i.S.d. § 3a Abs. 1 RVG (außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung) bedarf der Textform. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Die Textform ist eine Formvorschrift, die nicht so streng wie die Schriftform gem. § 126 BGB ist. D.h., dem Anwalt muss die Vereinbarung nicht, wie bei der Schriftform, im Original unterschrieben vorliegen, sondern es würde auch reichen, wenn er sie z.B. per Telefax erhält. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (z.B. als Honorarvereinbarung), von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG).
Rz. 11
Wichtig: Die Vergütungsvereinbarung hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). § 3a Abs. 1 S. 4 RVG regelt ausdrücklich, dass die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 in § 3a RVG nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten. D.h., eine Gebührenvereinbarung für eine Beratung kann auch z.B. mündlich getroffen werden. Andere Vereinbarungen wie z.B. eine Haftungsbeschränkung dürfen also seit dem RVG in eine Vereinbarung aufgenommen werden, wenn diese von anderen Vereinbarungen als der Vergütungsvereinbarung deutlich abgesetzt sind. Zu beachten ist dabei aber immer auch, dass manche Haftungsbeschränkungen eigene Formvorschriften haben; so z.B. die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme. Eine solche Haftungsbeschränkung unterliegt nach § 52 BRAO der Schriftform, die für die Vergütungsvereinbarung geregelte Textform wäre daher nicht ausreichend, damit auch die Haftungsbeschränkung wirksam ist. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, Mandatsbedingungen lieber nicht in eine Vergütungsvereinbarung aufzunehmen, sondern vielmehr gesondert zu regeln. Dann hat man auch nicht das Problem, dass bei Unwirksamkeit einer der Mandatsbedingungen gleich die ganze Vergütungsvereinbarung mit in Gefahr ist.
Rz. 12
Das Verbot, eine Vergütungsvereinbarung in eine Vollmacht aufzunehmen, gilt ebenso nach § 3a Abs. 1 RVG und ist zu beachten. Diese Regelung dient dem Schutz des Mandanten, der womöglich eine Vollmacht unterschreibt in der Annahme, dass es sich lediglich um eine Vollmacht handelt, während dort eine Vergütungsvereinbarung aufgenommen ist. Ist die Textform nicht eingehalten oder wurde gegen andere Bestimmungen des § 3a Abs. 1 RVG verstoßen, ist nicht der gesamte Anwaltsvertrag nichtig. Vielmehr kann der Rechtsanwalt dann die vereinbarte Vergütung trotzdem grundsätzlich verlangen, insgesamt aber keine höhere Vergütung als die gesetzliche Vergütung (§ 4b RVG).
Rz. 13
Büromäßige Behandlung:
Es sollte in der Praxis darauf geachtet werden, zwischen einer Gebührenvereinbarung für eine Beratungstätigkeit nach § 34 RVG und einer Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, für die gewisse Formvorschriften in § 3a RVG geregelt sind, zu unterscheiden. Insbesondere, wenn der Auftrag zunächst nur auf eine Beratung abzielt und sich erst später zu einem Vertretungsmandat entwickelt, ist darauf zu achten, dass die ursprüngliche Gebührenvereinbarung für die Beratung nicht automatisch die Tätigkeit für eine Vertretung abdeckt. Eine gewissenhafte Unterscheidung ist daher sowohl für den Anwalt als auch für den Mandanten sinnvoll. Bestehen Zweifel darüber, ob ...