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Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt den Auftraggeber vor Auftragsannahme hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO. Der Rechtsanwalt muss daher in vielen Fällen, bevor er einen Auftrag annimmt, den Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Auf die konkrete Höhe muss er nicht hinweisen, nur dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Es stellt sich für die Praxis die Frage, was passieren kann, wenn der Rechtsanwalt dieser Hinweispflicht nicht nachkommt. Verletzt der RA diese Hinweispflicht, passiert in wohl 95 % der Fälle nichts, weil der Mandant die Vergütung bezahlt. In den anderen Fällen kommt es unter Umständen zu einem Vergütungsprozess. Der ehemalige Mandant – inzwischen anderweitig anwaltlich vertreten – wird im Vergütungsprozess möglicherweise den Einwand bringen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde. Der RA wird darlegen müssen, dass und wie er den Hinweis erteilt hat. Hat er gegen diese Hinweispflicht verstoßen, ist er dem Mandanten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem aus der Pflichtverletzung erwachsen ist. Es stellt sich die Frage, welcher Schaden dem Mandanten entstehen kann, wenn der RA den Hinweis nicht erteilt. Hätte der Mandant vielleicht einen Stundensatz mit dem RA vereinbart oder hätte er ihn womöglich gar nicht beauftragt? Im ungünstigsten Fall ergibt sich aus dem fehlenden Hinweis ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch (wg. Pflichtverletzung) des Auftraggebers gegen seinen Rechtsanwalt. Dies hat der BGH im Mai 2007[2] so entschieden. Man sollte den erteilten Hinweis schriftlich zur Akte dokumentieren bzw. vom Mandanten unterschrieben zur Akte nehmen. Eine Dokumentationspflicht gibt es zwar nicht; die Dokumentation kann aber späteren Streit "abkürzen". Dass eine Dokumentationspflicht nicht besteht, hat der BGH ebenfalls ausdrücklich klargestellt.

[2] BGH v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06.

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