Wenn sich die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richten, muss der Anwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten vor Übernahme des Mandats darauf hinweisen. Hierfür genügt auch ein mündlicher Hinweis, wenn dieser eindeutig ist oder ein drucktechnisch hervorgehobener Hinweis darauf, dass die Grundlage für die Abrechnung der Gegenstandswert ist. Das Fehlen eines solchen Hinweises begründet den Vorwurf einer erheblichen Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht.
Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil v. 24.5.2007, IX ZR 89/06), dass der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist. Das OLG Hamm hat (OLG Hamm, Urteil v. 16.6.2009, 28 U 1/09) unter Bezugnahme auf diese BGH-Entscheidung geurteilt, dass der Schadensersatzanspruch des Mandanten i. d. R. auf die Freihaltung von unnötigen Kosten gerichtet ist. Der Mandant muss in diesem Fall auch keinen Anwalt benennen, der zu einer Übernahme des Mandats zu günstigeren Bedingungen bereit gewesen wäre.
Musterrechnung nur auf konkrete Anforderung
Ist der Hinweis ordnungsgemäß erfolgt, ist der Anwalt nicht verpflichtet, dem Mandanten eine vollständige Berechnung der voraussichtlichen Gebühren vorzulegen, auf ausdrückliche Nachfrage allerdings schon. Auch kann der Anwalt in besonders gelagerten Fällen nach Treu und Glauben ungefragt zu einem solchen Hinweis verpflichtet sein, beispielsweise dann, wenn das vom Mandanten wirtschaftlich verfolgte Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren steht.
Verschärfte Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern
Schließlich ist, wenn es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt, eine aktuelle Entscheidung des EuGH zu den Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten. Danach sind Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages über die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses in einer solchen Weise zu informieren, dass sie eine rational begründete Entscheidung über das „Ob“ des beabsichtigten Vertragsschlusses treffen können (EuGH, Urteil v. 12.1.2023, C-395/21). Dieses Urteil dürfte für Anwälte auf eine grundsätzliche Pflicht hinauslaufen, Verbraucher über die voraussichtlichen Kosten des Mandats aufzuklären.
Streitwertoptimierung mithilfe von Online-Tabellen
Gerade bei für ihn nicht gängigen oder schwer zu taxierenden Gegenstands-/Streitwerten kann der Anwalt auf eine Optimierung der Gebühren hinwirken. Es gibt z. B. auf der Homepage der Justiz in Nordrhein-Westfalen einen aktuellen Streitwertkatalog für finanzgerichtliche Streitigkeiten, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit (www.justiz.nrw.de) auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsgerichts (www.bverwg.de) den Katalog für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten oder auf den Internetseiten der Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de) einen Streitwertkatalog für arbeitsgerichtliche Verfahren.