Rz. 323

In § 40 GKG ist geregelt, dass für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, abzustellen ist. Für das FamGKG findet sich diese Regelung in § 34 FamGKG mit der Ergänzung, dass für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren maßgebend ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?