Rz. 32

Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Gebührentatbestand durch eine auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts ausgelöst worden ist. Dabei ist der Wert für jede Gebühr gesondert zu prüfen und festzulegen.

 

Rz. 33

In gerichtlichen Verfahren kommt es dagegen nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an, sondern gem. § 23 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich auf den der Antragstellung (§ 40 GKG, § 34 S. 1 FamGKG, § 59 S. 1 GNotKG). Das gilt nach § 23 Abs. 1 S. 1 auch für den Anwalt (siehe Rdn 35). In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, gilt abweichend der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühren (§ 34 S. 2 FamGKG, § 59 S. 2 GNotKG).

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