Rz. 307

Nach § 80 FamFG sind Kosten

die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
 

Rz. 308

§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt entsprechend.

 

Rz. 309

§ 81 FamFG regelt den Grundsatz der Kostenpflicht in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder auch anordnen, dass von der Erhebung von Kosten abgesehen wird. In Familiensachen hat es dabei stets über die Kosten zu entscheiden. Es gibt besondere Möglichkeiten, die die ZPO nicht vorsieht, nach § 81 Abs. 2 FamFG einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, z.B. wenn er schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat, durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat oder aber auch unentschuldigt einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht nachgekommen ist. Es würde den Rahmen dieses Werks sprengen, im Einzelnen auf die Besonderheiten einzugehen, es soll aber an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Kostenregelungen nach FamFG von denen der ZPO teilweise erheblich differieren.

 

Rz. 310

Die Kostenentscheidung ist in die Endentscheidung aufzunehmen. Sofern von einer Kostenauferlegung abgesehen wird, fallen für die Beteiligten keine Gerichtskosten an. Ihre Anwaltskosten tragen sie jeweils selbst.

 

Rz. 311

Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 83 Abs. 1 FamFG). Ist das Verfahren auf sonstige Weise (nicht Vergleich) erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend (§ 83 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 312

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat (§ 84 FamFG).

 

Rz. 313

Für manche Familiensachen sieht das FamFG ergänzende oder andere Kostenregelungen vor. Die Bestimmungen gehen als Spezialregelung den allgemeinen Bestimmungen, wie z.B. in §§ 81 ff. FamFG vor, siehe z.B. die § 132 FamFG (Kosten bei Eheaufhebung), § 150 FamFG (Kosten in Scheidungssachen), § 183 FamFG (Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft) sowie § 243 FamFG (Kosten in Unterhaltssachen).

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