Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.07.2022 - 51 VI 707/18 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten aufgrund der Kostenentscheidung des Senats in dem vorausgegangenen Verfahren zur Einziehung des der Beteiligten zu 1 erteilten Erbscheins. Der Senat hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Beide Beteiligte waren in dem Verfahren anwaltlich vertreten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 erhielt auf seinen Antrag vom 12.5.2021 am 15.06.2021 Akteneinsicht, nachdem das Amtsgericht schon mit Beschluss vom 10.05.2021 den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Einziehung des Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins zurückgewiesen hatte und der Beteiligte zu 2 am 14.06.2021 Beschwerde eingelegt hatte. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 mit, dass er wegen des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses eine Stellungnahme der Beteiligten zu 1 als erledigt ansehe, bat aber um gerichtlichen Hinweis, falls das Gericht doch noch eine Stellungnahme wünsche. Mit Beschluss vom 21.06.2021 half das Nachlassgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht ab. Der Senat hat mit Beschluss vom 09.09.2021 seine Beschwerde zurückgewiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 hat beantragt, gegen den Beteiligten zu 2 folgende Kosten festzusetzen:

1.1 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3201 I Nr. 1, 3200 VV RVG 1.820,50 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

1.840,50 EUR

19 % Umsatzsteuer 349,70 EUR

Gesamtsumme 2.190,20 EUR

Der Beteiligte zu 2 hat im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller sei in dem Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden. Damit sei er nur formell Beteiligter und der nur formell Beteiligte habe keinen Kostenerstattungsanspruch. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte seine Vertretung vor dem Amtsgericht angezeigt hat, reiche nicht aus. Zudem erfasse die Kostengrundentscheidung nur die gerichtlichen Kosten.

Das Amtsgericht hat die Kosten gegen den Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 11.07.2022 antragsgemäß festgesetzt. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diesen Beschluss, der seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15.08.2022 zugegangen ist, am 18.08.2022 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Kostengrundentscheidung des Senats erfasse nur die Gerichtskosten und verweist hierzu auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (3 Wx 205/20, Beschl. v. 13.1.2021 - BeckRS 2021, 1328), München (Beschl. v. 16.2.2022 - 31 Wx 66/21 -BeckRS 2022, 2245) und Frankfurt (Beschluss vom 28.9.2017 - 20 W 5/17 - BeckRS 2017, 153404).

II. Die nach § 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

1. Die Kostengrundentscheidung des Senats erfasst in Einklang mit § 80 S. 1 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten.

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm Beschl. v. 23.7.2019 - 25 W 146/19 - BeckRS 2019, 17371), dass in dem Fall, dass sich aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses nichts Abweichendes ergibt, der Begriff der "Kosten" immer im Sinne des § 80 S. 1 FamFG zu verstehen ist.

§ 80 S. 1 FamFG definiert den Begriff der "Kosten" im Sinne der §§ 81 ff FamFG. Er legt Art und Umfang der erstattungsfähigen Kosten fest. Nach dieser Legaldefinition umfassen die Kosten, über die gemäß §§ 81 bis 84 FamFG entschieden wird, die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - also auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten.

Die Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtfertigen nach Ansicht des Senats nicht, sich über diese Legaldefinition hinwegzusetzen (so aber OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die fehlende allgemeine Verpflichtung zu einer Kostenentscheidung hat wenig Aussagekraft für das Verständnis des Begriffs der "Kosten". Fehlt die Kostenentscheidung, bleibt es in den Antragsverfahren gemäß § 22 GNotKG und in den in § 24 GNotKG genannten Nachlassverfahren bei der Haftung der Antragsteller oder der Erben für die angefallenen Gerichtskosten. Mangels einer Entscheidung über die Kosten wird eine Haftung als Entscheidungsschuldner gemäß § 27 Nr. 1 GNotKG nicht begründet.

Auch dass der Gesetzgeber mit § 81 FamFG eine flexible Kostenverteilung ermöglicht hat, spricht nicht gegen das Verständnis des § 80 FamFG als eine Grund...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?