Rz. 201
Die 0,3 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Anwalts im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Nr. 3309 VV RVG. Nach Nr. 3310 VV RVG kann der Rechtsanwalt, der an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder einem gerichtlichen Termin teilnimmt, eine 0,3 Terminsgebühr verdienen. Zu beachten ist, dass die Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG für jede weitere Person, die Auftraggeber ist, mit 0,3 entsteht. Aufgrund der maximalen Erhöhung (bei 7 weiteren Auftraggebern) kann der RA daher nach dem RVG für einen simplen Vollstreckungsauftrag eine Gebühr von 2,3 erhalten, wenn er nur genügend Auftraggeber vertritt.
Rz. 202
Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 25 RVG
1. |
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; |
2. |
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; |
3. |
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und |
4. |
im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000,00 EUR. |
Rz. 203
In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Rz. 204
Die besonderen Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1–21 RVG geregelt. Besondere Angelegenheiten können jeweils gesondert abgerechnet werden. § 18 RVG ist insoweit i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG zu lesen. Dort heißt es, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal berechnen darf. Liegt somit nicht "dieselbe" Angelegenheit vor wie bei den in § 18 RVG aufgeführten Tätigkeiten, kann die Berechnung gesondert erfolgen.
Rz. 205
Beispiele für Tätigkeiten, die gesondert abgerechnet werden können, sind u.a.:
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jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; |
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das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG; |
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das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung, § 18 Abs. 1 Nr. 7 RVG; |
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das Verfahren über einen Antrag nach § 825 ZPO (anderweitige Verwertung), § 18 Abs. 1 Nr. 8 RVG; |
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das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG; |
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jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG; |
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das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. §§ 802f und 802g ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG; |
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das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG, § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG. |
Rz. 206
Bestimmte Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung gehören zum Rechtszug nach § 19 RVG und können nicht gesondert abgerechnet werden, so z.B.
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die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG; |
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die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG; |
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die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 RVG. |
Rz. 207
Zu beachten ist, dass bei einem Vollstreckungsauftrag gegen z.B. zwei Gesamtschuldner die Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer 2 × (!) anfällt (vgl. dazu auch die Beispielabrechnung in Teil 6 "Kosten der Zwangsvollstreckung", § 34 Rdn 5).