a) Überblick
Rz. 345
Soweit kein DBA eingreift, kann eine mehrfache Besteuerung dadurch abgemildert werden, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird (§ 21 ErbStG). Die Vorschrift gilt über § 1 Abs. 2 ErbStG auch für eine ausländische Schenkungsteuer. Ausländische Erbschaftsteuer, die nicht anrechenbar ist, kann im Allgemeinen als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
b) Unbeschränkte Steuerpflicht
Rz. 346
Der Erwerber muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, allgemein, erweitert oder fiktiv (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Bei jeder Art von beschränkter Steuerpflicht gibt es daher keine Anrechnung.
c) Auslandsvermögen
Rz. 347
Der Umfang des Auslandsvermögens bestimmt sich danach, ob der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Entstehens der Steuer Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 348
War der Erblasser oder Schenker Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur die Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die in § 121 BewG genannt sind und auf einen ausländischen Staat entfallen (enger Auslandsvermögensbegriff). § 121 BewG wird gewissermaßen spiegelbildlich angewandt.
Rz. 349
War der Erblasser oder Schenker dagegen kein Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG alle Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die kein Inlandsvermögen nach § 121 BewG sind (weiter Auslandsvermögensbegriff).
Rz. 350
Nutzungsrechte an Auslandsvermögen werden grundsätzlich als Auslandsvermögen behandelt.
d) Ausländische Steuer
Rz. 351
Der Erwerber muss in dem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Darunter ist jede ausländische Steuer zu verstehen, die unmittelbar auf einen Erwerb von Todes wegen entsteht oder auf einen freigebigen Vermögensübergang erhoben wird. Ausländische Gewinnsteuern wie die kanadische capital gains tax sind nicht anrechenbar. Sie erfassen einen fiktiven Veräußerungsgewinn des Erblassers und entsprechen daher der deutschen Einkommensteuer. Solche Steuern können nur nach § 10 Abs. 5 ErbStG abgezogen werden.
Rz. 352
Darauf, ob die ausländische Steuer den Erben rechtlich belastet, kommt es nicht an. Es genügt, dass sie ihn wirtschaftlich trifft. Anrechenbar ist eine ausländische Steuer daher unabhängig davon, ob sie – gleich der deutschen Erbschaftsteuer – den Erbanfall erfasst (Erbanfallsteuer) oder ob der Nachlass im Ganzen besteuert wird (Nachlasssteuer). Handelt es sich um eine Nachlasssteuer, wird bei jedem Erwerber der Teil der Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, der auf die von ihm erworbenen Rechtspositionen entfällt.
Rz. 353
Die ausländische Steuer muss das Vermögen belasten, das auch der deutschen Steuer unterworfen ist. Es muss also, mit anderen Worten, Vermögensidentität bestehen.
e) Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer, Nachweise
Rz. 354
Die ausländische Steuer muss bestandskräftig festgesetzt und gezahlt sein. Sie darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen. Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid endgültig bzw. bestandskräftig ist. Der Erwerber hat den Nachweis über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Die dadurch entstehenden Kosten sind als Erwerbskosten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Nach § 21 Abs. 1 ErbStG ist die ausländische Steuer nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
f) Antrag
Rz. 355
Angerechnet wird nur auf Antrag, dann aber immer. Denn auf die Anrechnung besteht ein Rechtsanspruch. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann also bis zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides gestellt werden; dies ist bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens in der I. Instanz möglich. Antragsberechtigt sind der Steuerschuldner und die Personen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind wie z.B. ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG).
g) Umfang der Anrechnung
Rz. 356
Besteht der Erwerb nur aus Auslandsvermögen, das uneingeschränkt der ausländischen und der deutschen Be...