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Der Erwerber ist immer Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Erwerber ist, wer bereichert ist. Gemeint ist die Bereicherung erster Stufe, also der Erwerb. Dafür ergeben sich die Kriterien in erster Linie aus dem ErbStG, da es den Steuertatbestand und die Entstehung der Steuer regelt.

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