Rz. 793
Einen weiteren Befreiungstatbestand regelt § 3 Nr. 3 GrEStG für Fälle der Erbauseinandersetzung, in denen ein zum Nachlass gehöriges Grundstück durch einen oder mehrere Miterben (von der Erbengemeinschaft) erworben wird.
Rz. 794
Der Begriff des Miterben umfasst sowohl die Angehörigen der (ursprünglichen) Erbengemeinschaft als auch diejenigen, die aufgrund einer Ausschlagung in die (Mit-) Erbenstellung nachrücken. Gleiches gilt für Erbeserben, wenn der ursprüngliche Miterbe vor Teilung des Nachlasses verstirbt sowie für Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls).
Rz. 795
Die Eigenschaft als Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter und/oder Auflagebegünstigter unterfällt nicht dem Tatbestand des § 3 Nr. 3 GrEStG. Eine Anwendung kommt hier nur in Betracht, wenn die angesprochenen Personen gleichzeitig Miterben sind. Dieselben Grundsätze gelten auch für den Erbteilskäufer, der durch den Erwerb eines Erbteils zwar in die Erbengemeinschaft einrückt, nicht aber als Miterbe anzusehen ist.
Rz. 796
Gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG stehen den Miterben auch deren Ehegatten bzw. Lebenspartner gleich. Mithin können Nachlassgrundstücke im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auch auf Ehegatten/Lebenspartner von Miterben grunderwerbsteuerfrei übertragen werden.
Rz. 797
Schließlich regelt § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner des Erblassers. Diese gilt jedoch nur dann, wenn er mit den Erben des Verstorbenen gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Anrechnung auf eine ihm zustehende Zugewinnausgleichsforderung übertragen wird.
Rz. 798
Die Norm setzt grundsätzlich voraus, dass der überlebende Ehegatte nicht Erbe des Erblassers ist und dass zwischen ihm und dem Erblasser entweder Gütergemeinschaft vereinbart war oder der gesetzliche Güterstand galt. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt ein güterrechtlicher Ausgleich erfolgen, in dessen Rahmen die Steuerbefreiung greift. Im Falle eines erbrechtlichen Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 1 BGB) ist § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG nicht anwendbar. In diesem Fall gilt vielmehr § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG.
Rz. 799
Sämtliche Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 Nr. 3 GrEStG beziehen sich ausschließlich auf Nachlassgrundstücke. Scheidet ein Grundstück – beispielsweise durch Verkauf an einen Dritten – aus dem Nachlass aus, verliert es diese Eigenschaft mit der Folge, dass beispielsweise der spätere (Rück-) Erwerb durch einen Miterben (von dem Dritten) nicht begünstigt sein kann. Sämtliche der Auseinandersetzung nachfolgenden Rechtsakte sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG privilegiert. Demgegenüber sind Grundstücke, die aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes oder durch ein auf den Nachlass bezogenes Rechtsgeschäft erworben werden (Surrogationserwerb) gemäß § 2041 S. 1 BGB als zum Nachlass gehörig anzusehen. Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch im Bereich der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erbengemeinschaft (als solche) überhaupt noch besteht, also noch nicht vollständig auseinandergesetzt und damit erloschen ist. Das gilt auch für den etwaigen Rückererwerb eines (bereits zuvor veräußerten) Nachlassgrundstücks.
Rz. 800
Nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit ist stets nur der Erwerb von einer Erbengemeinschaft, nicht der Erwerb durch die Erbengemeinschaft. Das gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft ein Grundstück von einem Miterben erwirbt. Ist der Erwerber ein Miterbe, setzt § 3 Nr. 3 GrEStG neben der Qualifikation des übertragungsgegenständlichen Grundbesitzes als Nachlassgrundstück auch einen bestimmten Zweck der Grundstücksübertragung voraus, nämlich die Teilung des Nachlasses. Dies erfordert allerdings nicht, dass sich die Nachlassteilung in einem Zug vollzieht. Vielmehr sind auch einzelne Maßnahmen, die auf die Nachlassteilung gerichtet sind, begünstigt. Auch die Zahlung eines Wertausgleichs an den Nachlass ist grundsätzlich unproblematisch. Wenn Erwerber einer der Miterben ist, kann auch der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Teilungsversteigerung nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei sein.
Rz. 801
Über den eigentlichen Wortlaut hinaus erfasst § 3 Nr. 3 GrEStG auch den Erbteilserwerb durch einen Miterben. Denn eine Erbauseinandersetzung (die ja von § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt werden soll) liegt vor, wenn einer oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem sie ihre Anteile am Nachlass auf andere Miterben übertragen.
Rz. 802
Nicht begünstigt sind allerdings Grundstücksübertragungen nach Vollzug der Auseinandersetzung, wenn also beispielsweise ein Nachlassgrundstück zunächst auf die Erben zu Bruchteilseigentum übertragen wurde und nun ein Miteigentumsanteil an einen anderen Miterben weiter übertragen werden soll.