Rz. 117
Im Bereich der Personengesellschaften gilt im ErbStG das Transparenzprinzip. Als Beteiligte an steuerpflichtigen Vorgängen kommen daher immer nur die Gesellschafter in Betracht, nie die Personengesellschaft als solche.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung aus, wächst den verbleibenden Gesellschaftern der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden an. Ist dessen Wert höher als der Wert der an den ausscheidenden Gesellschafter zu leistenden Abfindung, gilt die Differenz als Schenkung an die Gesellschafter; Entsprechendes gilt bei Einziehung eines GmbH-Anteils, § 7 Abs. 7 ErbStG.
Rz. 118
Die Vorschrift ist auch in den Fällen des neuen § 10 Abs. 10 ErbStG anwendbar. Dieser bestimmt, dass Erben, die einen geerbten Gesellschaftsanteil aufgrund vertraglicher Festlegungen gegen unter dem tatsächlichen Wert liegende Abfindung an verbleibende Gesellschafter weitergeben müssen, nur die Abfindung und nicht den gemeinen Wert der Beteiligung versteuern müssen (vgl. Rdn 194 f.). In den genannten Fällen erfahren die verbleibenden Gesellschafter eine Bereicherung, weil sie die übertragene Beteiligung bzw. den übertragenen Geschäftsanteil gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert erlangen bzw. weil ein Geschäftsanteil an einer GmbH gegen eine Abfindung unter dem steuerlichen Wert eingezogen wird und es dadurch zu einer Werterhöhung der verbleibenden Anteile kommt.
Rz. 119
Für Leistungen an eine Kapitalgesellschaft, die zu einer Wertsteigerung in den Anteilen an dieser Gesellschaft führen, fingiert § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eine Schenkungsteuerpflicht. Dies geschieht mit Hilfe einer doppelten gesetzlichen Fiktion, nämlich zum einen, dass in solchen Fällen überhaupt eine Schenkung vorliegt, und zum anderen, wie deren Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist.
Als Bereicherung gilt – nach dem Wortlaut des Gesetzes – nicht etwa der vom Zuwendenden hingegebene Vermögenswert, sondern vielmehr die Werterhöhung, die die Anteile (des Bedachten) durch die Leistung des Zuwendenden erfahren. Die Verwaltung begrenzt die Bemessungsgrundlage allerdings auf den (objektiven) Wert der Leistung des Zuwendenden.
Rz. 120
§ 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG stellt darüber hinaus klar, dass – allerdings nur ausnahmsweise – auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerlich relevant sein können. Voraussetzung ist, dass sie in der Absicht erfolgen, Gesellschafter (mittelbar) zu bereichern, die an den betroffenen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar zu gleichen Anteilen beteiligt sind.