Rz. 497
Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[753] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[754] Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigungsfähiges Vermögen[755] investiert werden, das unmittelbar einer originär gewerblichen Tätigkeit dient.[756] Investitionsgegenstand kann sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen sein.[757]
Rz. 498
Die Investition muss außerdem auf einem "vorgefassten Plan des Erblassers" beruhen. Bei Minderheitsgesellschaftern genügt insoweit die Planung der Geschäftsführung (R E 13b.24 Abs. 3 Sätze 7 und 8 ErbStR 2019), allerdings nur auf der obersten Beteiligungsebene, nicht bei Tochtergesellschaften
Beim Mehrheitsgesellschafter, der "durchregieren" kann, kommt die Umqualifizierung auch auf nachgelagerten Beteiligungsstufen in Betracht, R E 13b.24 Abs. 3 Sätze 9 bis 11 ErbStR 2019.
Rz. 499
Für die Einhaltung der Zweijahresfrist kommt es auf die Wirksamkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts, also den Vertragsschluss (z.B. die Bestellung einer Maschine) an, R E 13b.24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 ErbStR 2019.
Weist der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach, verlieren die investierten Vermögensteile rückwirkend ihre Eigenschaft als Verwaltungsvermögen.
Rz. 500
§ 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG gilt prinzipiell auch im Bereich der Finanzmittel. Allerdings will die Verwaltung eine Umqualifizierung von jungen Finanzmitteln ausdrücklich nicht zulassen (R E 13b.24 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ErbStR 2019). Dies lässt sich allerdings anhand des Gesetzeswortlauts nicht rechtfertigen und kann daher so auch nicht hingenommen werden.[758]
Zusätzlich besteht für Finanzmittel nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6 bis 10 ErbStG) zu verwenden[759] und dadurch – unter im Übrigen denselben Voraussetzungen wie bei der Investition – eine rückwirkende Umqualifizierung in Nicht-Finanzmittel zu erreichen.[760]
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