Rz. 497

Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[753] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[754] Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigungsfähiges Vermögen[755] investiert werden, das unmittelbar einer originär gewerblichen Tätigkeit dient.[756] Investitionsgegenstand kann sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen sein.[757]

 

Rz. 498

Die Investition muss außerdem auf einem "vorgefassten Plan des Erblassers" beruhen. Bei Minderheitsgesellschaftern genügt insoweit die Planung der Geschäftsführung (R E 13b.24 Abs. 3 Sätze 7 und 8 ErbStR 2019), allerdings nur auf der obersten Beteiligungsebene, nicht bei Tochtergesellschaften

Beim Mehrheitsgesellschafter, der "durchregieren" kann, kommt die Umqualifizierung auch auf nachgelagerten Beteiligungsstufen in Betracht, R E 13b.24 Abs. 3 Sätze 9 bis 11 ErbStR 2019.

 

Rz. 499

Für die Einhaltung der Zweijahresfrist kommt es auf die Wirksamkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts, also den Vertragsschluss (z.B. die Bestellung einer Maschine) an, R E 13b.24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 ErbStR 2019.

Weist der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach, verlieren die investierten Vermögensteile rückwirkend ihre Eigenschaft als Verwaltungsvermögen.

 

Rz. 500

§ 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG gilt prinzipiell auch im Bereich der Finanzmittel. Allerdings will die Verwaltung eine Umqualifizierung von jungen Finanzmitteln ausdrücklich nicht zulassen (R E 13b.24 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ErbStR 2019). Dies lässt sich allerdings anhand des Gesetzeswortlauts nicht rechtfertigen und kann daher so auch nicht hingenommen werden.[758]

Zusätzlich besteht für Finanzmittel nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6 bis 10 ErbStG) zu verwenden[759] und dadurch – unter im Übrigen denselben Voraussetzungen wie bei der Investition – eine rückwirkende Umqualifizierung in Nicht-Finanzmittel zu erreichen.[760]

[753] Bei Schenkungen unter Lebenden ist der Vollzug planbar, so dass eine Investitionsregelung zur Vermeidung von Härtefällen nicht erforderlich ist, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 362.
[754] Vgl. R E 13b.24 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 361.
[755] Also nicht anderes Verwaltungsvermögen, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 366.
[756] Eine gewerbliche Prägung genügt nicht, vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 309.
[757] Ebenso Korezkij, DStR 2016, 2434, 2440.
[758] Vgl. hierzu auch Korezkij/Stalleiken, WPg 2020, 408, 410; Brabender/Gräfe/Freund, ZEV 2020, 79 f.
[759] Zu den diversen Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2440 f.
[760] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 318.

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