Rz. 251
Der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag zu bestimmen.
Die Orientierung am Nennkapital gilt gem. § 97 Abs. 1b S. 2 BewG auch dann, wenn dieses noch nicht vollständig eingezahlt ist. Dabei soll es prinzipiell unerheblich sein, ob mit der Einzahlung des Restkapitals noch zu rechnen ist oder nicht.[365] Ein im Rahmen des Anteilserwerbs (ggf. auch durch einen Rechtsvorgänger) gezahltes Agio (Aufgeld) bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals stets außer Betracht.[366]
Rz. 252
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft ergibt sich aus der Summe seines Anteils am Gesamthandsvermögen und dem Wert seines Sonderbetriebsvermögens.[367] In die Bewertung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind
▪ | die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,[368] und |
▪ | die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen[369] |
einzubeziehen.[370]
Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor.[371]
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