Rz. 265

Das Gesetz sieht insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten vor: die erste entspricht im Wesentlichen dem bis Ende 2008 geltenden Recht und regelt die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Die zweite Variante betrifft ebenfalls Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten, allerdings nicht unter Lebenden, sondern von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Schließlich regelt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die – flächenmäßig beschränkte – Möglichkeit für Abkömmlinge, ein Familienheim oder einen Anteil daran von Todes wegen steuerfrei zu erwerben.

 
Zuwendung des Familienheims
unter Lebenden von Todes wegen
Familienheim (von der Familie genutzte Fläche zzgl. Nebenräume und Garagen) im Inland, EU-/EWR-Ausland
"Mittelpunkt des familiären Lebens" für Erwerber

"Mittelpunkt des familiären Lebens" für Erblasser

Ausnahme: Zwingende Gründe, Insbes. Pflegebedürftigkeit
Erwerb durch Erwerb durch
Ehegatten/gleichgeschl. Lebenspartner Ehegatten/gleichgeschl. Lebenspartner Kinder
vollständige Steuerbefreiung vollständige Steuerbefreiung Steuerbefreiung für 200 qm
  soweit unmittelbar an den Erwerb anschließende Selbstnutzung und deren Fortsetzung für 10 Jahre. Ausnahme: Auszug (nach begonnener Selbstnutzung) wegen zwingender Gründe, insbes. Pflegebedürftigkeit

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