Rz. 265
Das Gesetz sieht insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten vor: die erste entspricht im Wesentlichen dem bis Ende 2008 geltenden Recht und regelt die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Die zweite Variante betrifft ebenfalls Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten, allerdings nicht unter Lebenden, sondern von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Schließlich regelt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die – flächenmäßig beschränkte – Möglichkeit für Abkömmlinge, ein Familienheim oder einen Anteil daran von Todes wegen steuerfrei zu erwerben.
Zuwendung des Familienheims | ||
unter Lebenden | von Todes wegen | |
Familienheim (von der Familie genutzte Fläche zzgl. Nebenräume und Garagen) im Inland, EU-/EWR-Ausland | ||
"Mittelpunkt des familiären Lebens" für Erwerber | "Mittelpunkt des familiären Lebens" für Erblasser Ausnahme: Zwingende Gründe, Insbes. Pflegebedürftigkeit |
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Erwerb durch | Erwerb durch | |
Ehegatten/gleichgeschl. Lebenspartner | Ehegatten/gleichgeschl. Lebenspartner | Kinder |
vollständige Steuerbefreiung | vollständige Steuerbefreiung | Steuerbefreiung für 200 qm |
soweit unmittelbar an den Erwerb anschließende Selbstnutzung und deren Fortsetzung für 10 Jahre. Ausnahme: Auszug (nach begonnener Selbstnutzung) wegen zwingender Gründe, insbes. Pflegebedürftigkeit |
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