Rz. 270

Grundsätzlich liegt ein Familienheim i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor, wenn die Eheleute oder Lebenspartner die Wohnung zu Wohnzwecken selbst allein oder mit zum Hausstand gehörenden Mitgliedern der Familien, insbesondere Kindern und Eltern nutzen. Allerdings genügt es auch, wenn der Zuwendende selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in dem von dem anderen Ehegatten gemeinsam mit der übrigen Familie, insbesondere einem oder mehreren Kindern, bewohnten Familienheim hat.[398]

[398] Vgl. insoweit FG Berlin v. 28.1.2003 – 5 K 5267/01, DStRE 2004, 217; Schuhmann, DStR 2009, 187, 198 f.; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 60.

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