Rz. 435
Bei inländischen bzw. im EU/EWR-Raum belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich der Umfang des begünstigten Vermögens aus § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 436
Das insoweit begünstigungsfähige Vermögen muss im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solches vom Erblasser/Schenker auf den Erwerber übergehen und seine bewertungsrechtliche Qualifikation muss dabei auch in der Hand des Erwerbers erhalten bleiben. Insoweit ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung, so dass z.B. das Vorliegen eines verkleinerten Betriebs oder eines Liebhabereibetriebs ebenso wenig begünstigungsschädlich ist wie der Übergang nur von Teilen eines Betriebs (die nicht als Teilbetrieb zu qualifizieren sind).
Gleiches gilt auch für (insgesamt) verpachtete Betriebe, bei denen vor dem Hintergrund der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) bb) ErbStG im Hinblick auf den Grundbesitz auch kein Verwaltungsvermögen anzunehmen sein kann.
Rz. 437
Eine wesentliche Begünstigungsvoraussetzung besteht darin, dass das begünstigte Vermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines (ganzen) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) übergeht. Die Übertragung nur einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigt.
Gleiches gilt für die Übertragung von Stückländereien i.S.v. § 168 Abs. 2 BewG. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel oder beides nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehört, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens (noch weitere) 15 Jahre einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 160 Abs. 7 BewG).
Rz. 438
Anders als Stückländereien kommen selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.v. § 159 BewG durchaus für eine Privilegierung in Betracht. Hier geht es um land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in absehbarer Zeit anderen Zwecken, insb. als Bauland, Industrieland etc. dienen werden. Sie sind dann begünstigt, wenn sie im Zeitpunkt der Steuerentstehung (noch) selbst bewirtschaftet werden. Auch vorübergehend ungenutzte Brachflächen und stillgelegte Flächen sollen in den begünstigten Betrieb einzubeziehen sein, wenn bzw. soweit sie nicht bereits zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken umgewidmet sind. Die Bewirtschaftung durch einen Dritten, beispielsweise einen Pächter, schließt die Anwendung der Begünstigungsnormen aus.
Später eintretende Nutzungsänderungen werden durch entsprechende Sanktionen gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG berücksichtigt.
Rz. 439
Auf die übrigen Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, insb. die Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG) und den Wohnteil (§ 160 Abs. 9 BewG), sind die Verschonungen nicht anwendbar. Das gilt auch für Altenteilerwohnungen, da sie nicht originär der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 158 Abs. 1 BewG dienen. Dasselbe gilt auch für Mietwohngrundstücke oder erbbaurechtsbelastete Flächen.
Vermögensgegenstände i.S.v. § 158 Abs. 4 BewG, insb. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (Nr. 3), Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln (Nr. 4) sowie Geldforderungen und Zahlungsmittel (Nr. 6) gehören von vornherein nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 440
Neben der Übertragung des Eigentums kann auch die Einräumung eines Nießbrauchs an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen begünstigt sein, soweit das Nießbrauchsrecht als solches dem Wirtschaftsteil i.S.v. § 160 Abs. 2 BewG zuzuordnen ist.