Rz. 271

Als begünstigte Zuwendungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kommen neben der Verschaffung des Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim auch die Befreiung des Zuwendungsempfängers von im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims eingegangenen Verpflichtungen in Betracht.

Begünstigungsfähig ist auch die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen für ein Familienheim, das im Allein- oder wenigstens Miteigentum des Zuwendungsempfängers steht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG).

Nicht vom Wortlaut des Gesetzes umfasst und daher auch nicht begünstigt ist die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht an einem Familienheim.[399]

 

Rz. 272

Beteiligte der Schenkung müssen im Zeitpunkt der Zuwendung (schon bzw. noch) verheiratete Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.

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