Rz. 82

Im Bereich des subjektiven Tatbestandes fordert das Gesetz, dass die Zuwendung "freigebig" sein muss. Der Begriff der Freigebigkeit geht dabei über das in § 516 Abs. 1 BGB Geforderte, nämlich die Einigung über die Unentgeltlichkeit insoweit hinaus, als freigebige Zuwendungen im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne auch ohne eine entsprechende zivilrechtliche Einigung (über die Unentgeltlichkeit) denkbar sind.[101] Der BFH fordert in subjektiver Hinsicht aber nur das einseitige Bewusstsein des Zuwendenden von der Unentgeltlichkeit seiner Vermögenshingabe. Er spricht insoweit vom "Willen zur Unentgeltlichkeit".[102] Insoweit genügt grundsätzlich die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der fehlende rechtserhebliche Zusammenhang bzw. die fehlende rechtliche Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Erbringung einer Gegenleistung ergibt.[103] Des Weiteren muss der Zuwendende sich darüber im Klaren sein, dass er zur Hingabe des Geschenks rechtlich nicht verpflichtet ist.

 

Rz. 83

Soweit tatsächlich eine Gegenleistung vereinbart wird, kommt es auf die Wertverhältnisse des Geschenks zur Gegenleistung an. Insoweit genügt es jedoch, wenn der Zuwendende sich über ein deutliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Klaren ist. Konkrete Vorstellungen von den genauen Wertverhältnissen sind nicht erforderlich. Ebenso wenig muss er in der Lage sein, den etwa verbleibenden Wertunterschied genau zu beziffern.[104] Bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten dies auch erkannt haben.[105]

 

Rz. 84

Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verlangt lediglich die Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung bzw. sonstigen Verpflichtungen. Kostenfrei braucht der Erwerb hingegen nicht zu sein. Somit ändert beispielsweise die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, Notarkosten oder andere Aufwendungen (Grundbuchkosten etc.) zu tragen, nichts an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Schenkers. Sie sind aber im Rahmen der Wertermittlung vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.[106]

[101] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn 18.
[103] R E 7.1 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019.
[105] BGH 21.6.1972 – IV ZR 221/69, NJW 1972, 1709; BGH v. 26.3.1981 – IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956.
[106] Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 7 Rn 43; vgl. auch R E 7.4 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.

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