Rz. 602
Neben den angesprochenen gegenständlichen Beschränkungen der Nachversteuerung gilt bei Behaltensfristverstößen (nicht für Überentnahmen) außerdem eine zeitanteilige Abschmelzung.
Der Wegfall des Verschonungsabschlags reduziert sich mit jedem vollen seit dem Beginn der Behaltensfrist abgelaufenen Jahr (im Fall der Regelverschonung) um 1/5 (entspricht 20 %). Veräußert also der Erwerber das begünstigte Vermögen (oder Teile davon) innerhalb der Behaltensfrist, ohne dass der Erlös i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG reinvestiert wird, entfällt der Verschonungsabschlag nur anteilig. Für die Jahre, in denen keine schädliche Verfügung erfolgt, bleibt er erhalten.
Rz. 603
Für den Wegfall des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG gibt es keine zeitanteilige Abschmelzung. Im Falle einer schädlichen Verfügung, die sich nur auf Teile des begünstigten Vermögens erstreckt, ist der Abzugsbetrag in die Neuberechnung der Steuer aber einzubeziehen. Seine Anwendbarkeit ist dabei unter Zugrundelegung des (teilweise) weggefallenen Verschonungsabschlags neu zu prüfen ist.
Rz. 604
Im Falle eines Behaltensfristverstoßes erfolgt die Neuberechnung der Steuer (theoretisch) unverzüglich. Solche Verstöße sind gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG jeweils innerhalb eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Ob es aufgrund des anzuzeigenden Sachverhalts zu einer Nachsteuererhebung kommt, ist für das Bestehen der Anzeigepflicht unerheblich (§ 13a Abs. 7 S. 5 ErbStG).
Rz. 605
Die Feststellung von Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG ist hingegen zeitraumbezogen. Sie erfolgt erst am Ende der Behaltensfrist, so dass die Höhe des Entfalls der gewährten Begünstigungen nur den sich während der gesamten Behaltensfrist ergebenden Saldo der Überentnahmen betrifft. Eine zeitraum- oder zeitpunktbezogene Abschmelzung findet hier nicht statt.