Rz. 286

Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[409]

 

Rz. 287

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich aber vor allem in solchen Fällen, in denen nicht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine Zuweisung des Familienheims allein an den dieses nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzenden Abkömmling erfolgt. Denn wenn nur einer von mehreren Miterben das der Erbengemeinschaft angefallene Familienheim – wie nach der Formulierung des Gesetzes geboten – unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt, führt dies automatisch zum anteiligen Verlust der Steuerbefreiung.

 

Rz. 288

 

Beispiel

Erblasser E bewohnte bis zu seinem Tod alleine ein aus zwei Wohnungen bestehendes Zweifamilienhaus. Die beiden Wohnungen umfassten jeweils eine Wohnfläche von 120 qm. An das Haus angebaut war eine (mittlerweile) fremdvermietete Arztpraxis von 150 qm. Der Bedarfswert des Objekts insgesamt beträgt 880.000 EUR wovon 600.000 EUR auf die von E bewohnten Flächen entfallen. E wird beerbt von seiner Tochter T und seinem Sohn S; die Erbquoten betragen jeweils ½. S und T vereinbaren, dass S die Wohnung im Erdgeschoss, T die Wohnung im Obergeschoss beziehen und jeweils für wenigstens zehn Jahre selbst nutzen wollen.

Lösung

Die beiden von E bewohnten Wohnungen bilden (zusammen) ein Familienheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Der als Arztpraxis fremdvermietete Anbau wird hiervon nicht mit umfasst.

Hinsichtlich des Familienheims ist jedoch zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine maximale Wohnfläche von 200 qm beschränkt ist. Somit kommt vorliegend eine Begünstigung von 5/6 des Werts des gesamten Familienheims (600.000 EUR) in Betracht.

Weiterhin ist jedoch zu beachten, dass die Selbstnutzungen durch die beiden Erben sich jeweils nur auf die Hälfte des zum Nachlass gehörenden Familienheims erstreckt. Der Umstand, dass das gesamte Familienheim im Ergebnis eigenen Wohnzwecken der beiden Erben dient, ist unbeachtlich; entscheidend ist vielmehr, dass jeder einzelne Miterbe nur jeweils 50 % des Familienheims selbst nutzt.

Zum steuerpflichtigen Erwerb der S und des T gehört jeweils ein hälftiger Anteil am Familienheim, mithin ein Wertanteil in Höhe von 250.000,00 EUR. Hiervon ist jeweils die Hälfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt, mithin ein Wertanteil in Höhe von 125.000 EUR.

Der steuerpflichtige Erwerb von S und T stellt sich daher jeweils wie folgt dar: ½ des Bedarfswerts der Immobilien insgesamt (½ von 880.000 EUR =) 440.000 EUR ./. 125.000 EUR (Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) = 315.000 EUR.

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